§ 206 Allgemeines österreichisches Berggesetz

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.1939

Abs. 1: Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 352/1933 wieder in Kraft gesetzt durch BGlÖ Nr. 1440/1939

§. 206.

Der Bergbauunternehmer ist verpflichtet, den Lohn seinen Aufsehern und Arbeitern wenigstens alle Monate, beim Dienstaustritt aber sogleich auszuzahlen. Werden die Arbeiterlöhne monatlich ausgezahlt, so ist um die Mitte eines jeden Lohnmonates das Gedinge nachzuprüfen und den Arbeitern die Hälfte ihres voraussichtlichen Monatsverdienstes auszuzahlen. Die Tage der regelmäßigen Lohn- und Abschlagszahlungen sind zu Beginn eines jeden Kalenderjahres am Werke durch Anschlag kundzumachen.

Wegen Forderungen, welche der Bergbauunternehmer oder ein Dritter an einen Aufseher oder Arbeiter zu stellen hat, darf der Austritt aus dem Dienste nicht versagt werden.

Abs. 1: Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 352/1933 wieder in Kraft gesetzt durch BGlÖ Nr. 1440/1939

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

10006112

Dokumentnummer

NOR12067628

alte Dokumentnummer

N5185425322L

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