Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 205b.
Der Empfänger kann verlangen, daß an Stelle der Nachsendung Briefsendungen, Zeitungen und Geldbeträge beim Abgabepostamt zur Abholung an einem bestimmten Tag bereitgehalten werden, sofern der Absender nicht postordnungsgemäß anderes verfügt hat. Der Bereithaltungszeitraum darf dreißig Tage nicht überschreiten. Für das Bereithalten ist die Brieffachgebühr für einen Monat im voraus zu entrichten. Nach Ablauf von drei Werktagen (ausgenommen Samstage) nach dem vorausbestimmten Abholtag nicht abgeholte Sendungen und Geldbeträge sind als unzustellbar zu behandeln.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146104
alte Dokumentnummer
N9195722784L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)