§ 205b PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 205b.

Der Empfänger kann verlangen, daß an Stelle der Nachsendung Briefsendungen, Zeitungen und Geldbeträge beim Abgabepostamt zur Abholung an einem bestimmten Tag bereitgehalten werden, sofern der Absender nicht postordnungsgemäß anderes verfügt hat. Der Bereithaltungszeitraum darf dreißig Tage nicht überschreiten. Für das Bereithalten ist die Brieffachgebühr für einen Monat im voraus zu entrichten. Nach Ablauf von drei Werktagen (ausgenommen Samstage) nach dem vorausbestimmten Abholtag nicht abgeholte Sendungen und Geldbeträge sind als unzustellbar zu behandeln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146104

alte Dokumentnummer

N9195722784L

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