Nachsichtsverbot
§ 205a.
Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß § 205 Abs. 4, soweit sie die Planung, Berechnung und Leitung betreffen, darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden. Für ausführende Tätigkeiten ist eine Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12088957
alte Dokumentnummer
N5199715466A
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