§ 205a GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Nachsichtsverbot

§ 205a.

Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß § 205 Abs. 4, soweit sie die Planung, Berechnung und Leitung betreffen, darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden. Für ausführende Tätigkeiten ist eine Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088957

alte Dokumentnummer

N5199715466A

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