Zusatzrente für Schwerversehrte.
§ 205a.
(1) Schwerversehrten (§ 205 Abs. 4) gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v. H. ihrer Versehrtenrente beziehungsweise der Summe ihrer Versehrtenrenten.
(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093699
alte Dokumentnummer
N6195545689L
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