§ 205a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1961

Zusatzrente für Schwerversehrte.

§ 205a.

(1) Schwerversehrten (§ 205 Abs. 4) gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v. H. ihrer Versehrtenrente beziehungsweise der Summe ihrer Versehrtenrenten.

(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093699

alte Dokumentnummer

N6195545689L

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