§ 205 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Positionsrisiko von Pensionsgeschäften und Wertpapierleihen

§ 205

Kreditinstitute haben bei Pensionsgeschäften und Wertpapierverleihgeschäften des Handelsbuchs die gegenständlichen Wertpapiere und Rechtsansprüche auf Wertpapiere bei der übertragenden oder verleihenden Seite in die Berechnung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos einzubeziehen.

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