§ 205 SeeSchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Prüfungskommissäre

§ 205.

Der Bundesminister für Verkehr hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Jachten selbständig zu führen, einen oder mehrere Prüfungskommissäre als Sachverständige aus dem Mitgliederstand des Motorboot-Sportverbandes für Österreich (MSVÖ) bzw. Österreichischen Segelverbandes (ÖSV) zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist beim Bundesministerium für Verkehr aufzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149116

alte Dokumentnummer

N9198151160J

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