Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
§ 205.
Der Empfänger ist berechtigt, zu verlangen, daß die für ihn einlangenden Postsendungen, ausgenommen Massensendungen ohne Anschrift und Zeitungen mit der Anschrift „An einen Haushalt“ nachgesendet werden, wenn er seinen Wohn- oder Aufenthaltsort oder die Abgabestelle ändert. Hiezu hat der Empfänger seinem bisherigen Abgabepostamt die bisherige und die neue Anschrift und den Zeitraum der Nachsendung mit einem von der Post aufgelegten Nachsendungsantrag bekanntzugeben. Im Nachsendungsantrag kann das Nachsenden aller Postsendungen und Geldbeträge oder wahlweise von Briefsendungen und Zeitungen, Paketen oder Geldbeträgen verlangt werden, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist. Der Nachsendungsantrag kann auch auf Familienmitglieder des Empfängers gleichen Familiennamens ausgedehnt werden, wenn die bisherige und die neue Anschrift und der Zeitraum der Nachsendung mit den entsprechenden Angaben des Empfängers übereinstimmen. Für den Nachsendungsantrag ist die hiefür festgesetzte Gebühr zu entrichten. Die Gültigkeitsdauer des Nachsendungsantrages wird, gerechnet von dem dem Beginn des Nachsendungszeitraumes folgenden Monatsersten an, durch die Höhe der entrichteten Gebühr bestimmt, soweit nicht der Empfänger eine kürzere Zeit angegeben oder den Nachsendungsantrag vor Ablauf der Gültigkeitsdauer widerrufen hat.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Schlagworte
Wohnort
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146102
alte Dokumentnummer
N9195722782L
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