§ 205 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

§ 205.

Der Empfänger ist berechtigt, zu verlangen, daß die für ihn einlangenden Postsendungen, ausgenommen Massensendungen ohne Anschrift und Zeitungen mit der Anschrift „An einen Haushalt“ nachgesendet werden, wenn er seinen Wohn- oder Aufenthaltsort oder die Abgabestelle ändert. Hiezu hat der Empfänger seinem bisherigen Abgabepostamt die bisherige und die neue Anschrift und den Zeitraum der Nachsendung mit einem von der Post aufgelegten Nachsendungsantrag bekanntzugeben. Im Nachsendungsantrag kann das Nachsenden aller Postsendungen und Geldbeträge oder wahlweise von Briefsendungen und Zeitungen, Paketen oder Geldbeträgen verlangt werden, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist. Der Nachsendungsantrag kann auch auf Familienmitglieder des Empfängers gleichen Familiennamens ausgedehnt werden, wenn die bisherige und die neue Anschrift und der Zeitraum der Nachsendung mit den entsprechenden Angaben des Empfängers übereinstimmen. Für den Nachsendungsantrag ist die hiefür festgesetzte Gebühr zu entrichten. Die Gültigkeitsdauer des Nachsendungsantrages wird, gerechnet von dem dem Beginn des Nachsendungszeitraumes folgenden Monatsersten an, durch die Höhe der entrichteten Gebühr bestimmt, soweit nicht der Empfänger eine kürzere Zeit angegeben oder den Nachsendungsantrag vor Ablauf der Gültigkeitsdauer widerrufen hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Schlagworte

Wohnort

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146102

alte Dokumentnummer

N9195722782L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)