Angelobung der Versicherungsvertreter
§ 205.
Der Obmann und die sonstigen Vorsitzenden der Verwaltungskörper sowie ihre Stellvertreter sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versicherungsvertreter vom Obmann bzw. vom vorläufigen Verwalter anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten gemäß § 201 hinzuweisen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098703
alte Dokumentnummer
N6197846570L
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