§ 205 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Meldung des Ruhens der Gewerbeausübung

§ 205.

(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung eines Waffengewerbes (§ 192 Abs. 1) berechtigt sind, haben das Ruhen und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch dieser Behörde, hinsichtlich einer Gewerbeberechtigung für militärische Waffen und militärische Munition (§ 192 Abs. 1 Z 2) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung, binnen drei Wochen anzuzeigen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Erteilung einer Bewilligung für die Ausübung eines Waffengewerbes, jede Bewilligung der Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort, jede Anzeige über den Fortbetrieb, die Zurücklegung oder Entziehung einer Bewilligung für ein Waffengewerbe im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, bei Bewilligungen betreffend militärische Waffen und militärische Munition (§ 192 Abs. 1 Z 2) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung zur Kenntnis zu bringen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080626

alte Dokumentnummer

N5199324843J

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