§ 205 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

B. Postsendungen an Gerichte.

§ 205

(1) Postsendungen an Gerichte sind grundsätzlich vom Absender bei der Aufgabe vollständig freizumachen.

(2) Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (§ 201 Abs. 3):

  1. a) die von Dienstellen (§ 201 Abs. 2) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;
  2. b) Antwortschreiben auf amtliche Sendungen, die ausschließlich oder überwiegend das von der empfangenden Justizbehörde vertretene Interesse betreffen und nicht von Dienststellen (§ 201 Abs. 2) aufgegeben werden.

(3) Im Falle des Abs. 2 lit. b hat die Justizbehörde dieser Sendung einen Briefumschlag beizulegen, der auf der Aufschriftseite die amtliche Benennung der Justizbehörde, die Geschäftszahl und den Vermerk “Postgebühr beim Empfänger einheben" trägt. Ausgenommen sind gewöhnliche Briefsendungen und Postkarten, für die Eilzustellung oder Rohrpostbeförderung verlangt wird. Diese müssen vollständig freigemacht werden.

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