§ 205 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 205.

(1) Von jeder Einstellung oder Aufschiebung eines Versteigerungsverfahrens sind nebst dem Verpflichteten der betreibende Gläubiger, die im §. 172 Abs. 1 Z 1 bezeichneten öffentlichen Organe, sowie alle übrigen Personen besonders zu verständigen, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes von den Vorfällen des Versteigerungsverfahrens jeweils durch Zustellung schriftlicher Beschlussausfertigungen zu benachrichtigen sind. Der betreibende Gläubiger, zu dessen Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im öffentlichen Buche angemerkt wurde (§. 134), ist gleichzeitig von den ihm nach §. 208 zustehenden Befugnissen und von der Frist zu verständigen, binnen deren diese Befugnisse auszuüben sind.

(2) Nach Bekanntmachung des Versteigerungstermines muss die Einstellung oder Aufschiebung überdies in derselben Weise öffentlich verlautbart werden, wie die Anberaumung des Versteigerungstermines.

Schlagworte

Anmerkung, Grundbuch

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021128

alte Dokumentnummer

N2189616928T

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