2. Abschnitt
Übermittlung von Unterlagen an die Europäische Kommission Statistische Verpflichtungen der Sektorenauftraggeber
§ 205.
Die Sektorenauftraggeber haben – sofern es sich um Sektorenauftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – bis zum 31. August jedes Jahres dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Aufzeichnungs-, Melde- oder Berichtspflichten erforderlich ist. Sobald die Kommission nähere Regelungen über die Art und Weise der Erfüllung der statistischen Verpflichtungen festgelegt hat, hat die Bundesregierung mit Verordnung getrennt nach Sachbereichen festzulegen, für welche Daten nach den Festlegungen der Kommission eine Übermittlungspflicht besteht und in welcher Weise, insbesondere hinsichtlich der Art der Übermittlung, des Aufbaus und der Form, diese Daten zu übermitteln sind.
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