§ 204a SeeSchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2015

Zusätzliche Berechtigungen der Prüferinnen und Prüfer

§ 204a.

(1) Abweichend von § 204 Abs. 2 Z 2 lit. a dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten verfügen, auch Prüfungen für Fahrtbereich 1 für Motorjachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für Fahrtbereich 1 oder höherwertig für Motorjachten sowie ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse oder ein höherwertiges Schiffsführerpatent für Binnengewässer oder ein Bodenseeschifferpatent Kategorie A besitzen.

(2) Abweichend von § 204 Abs. 2 Z 2 lit. e dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten verfügen, auch Prüfungen für den Fahrtbereich 1 für Segeljachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für den Fahrtbereich 1 oder höherwertig für Segeljachten besitzen.

(3) Abweichend von § 204 Abs. 2 Z 2 lit. b dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten verfügen, auch Prüfungen für Fahrtbereich 2 für Motorjachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für Fahrtbereich 2 oder höherwertig für Motorjachten besitzen und 500 Seemeilen Erfahrung auf Motorjachten als Schiffsführer nachweisen können.

(4) Abweichend von § 204 Abs. 2 Z 2 lit. f dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten verfügen, auch Prüfungen für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für den Fahrtbereich 2 oder höherwertig für Segeljachten besitzen und 1 000 Seemeilen seemännische Praxis und Seefahrterfahrung auf Segeljachten als Schiffsführer nachweisen können.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2015

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR40171793

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)