§ 204a RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Korruptionsstaatsanwaltschaft

§ 204a.

(1) Die Korruptionsstaatsanwaltschaft gilt als Staatsanwaltschaft im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien.

(2) Abweichend von § 192 und von § 199 gebührt

  1. 1. dem Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft in der Gehaltsgruppe St 2 eine Dienstzulage gemäß §192 Z5, in der Gehaltsgruppe II eine Dienstzulage gemäß §199 Abs.2 Z4,
  2. 2. dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft in der Gehaltsgruppe St 2 eine Dienstzulage gemäß §192 Z2, in der Gehaltsgruppe II ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß §199 Abs.5 Z2.

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