§ 204 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

§ 204.

(1) Nach § 68 in Verbindung mit § 90 des Zollgesetzes 1988 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/1992 geltenden Fassung erteilte Ausübungsbewilligungen verlieren hinsichtlich der Behandlung der rückgebrachten Waren für alle Fälle, in denen der bei der Rückbringung nach § 6 maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1992 liegt, ihre Wirkung, selbst wenn die Abfertigung zum Ausgangsvormerkverkehr vorher erfolgt ist.

(2) Nach § 108 Abs. 2 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/1992 geltenden Fassung erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen nach § 113 in der Fassung des zitierten Bundesgesetzes.

(3) Nach § 115 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/1992 geltenden Fassung zum Ansageverfahren zugelassene Unternehmen sind bis zum Ablauf des Jahres 1993 von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung im Versandverfahren befreit; sie sind innerhalb dieses Zeitraumes von Amts wegen nach § 60 Abs. 8 von der Sicherheitsleistung zu befreien, wenn in den Voraussetzungen für die Zulassung zum Ansageverfahren keine Änderung eingetreten ist.

(4) Nach § 117 Abs. 10 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/1992 geltenden Fassung erteilte Bestätigungen gelten bis Ablauf das Jahres 1993 als Bewilligungen nach § 123 Abs. 2 in der geänderten Fassung, und zwar auch für Waren, die nicht im Eisenbahnverkehr befördert worden sind.

(5) Eine Anzeige von bereits in Betrieb stehenden Entnahme- und Befüllstellen von Rohrleitungen nach § 141 Abs. 2 ist nicht erforderlich.

(6) Die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/1992 geänderten Bestimmungen des Zollgesetzes 1988 (§ 203 Abs. 1 in der Fassung des zitierten Bundesgesetzes) sind im übrigen auch auf alle Fälle anzuwenden, die bei Wirksamwerden der anzuwendenden geänderten Bestimmung noch nicht rechtskräftig entschieden wurden, wenn sie in ihrer Gesamtwirkung für den Abgabepflichtigen günstiger sind als die Bestimmungen vor der Änderung.

Schlagworte

Entnahmestelle

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051851

alte Dokumentnummer

N3199222369J

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