§ 204.
Weichen spätere Angaben des Beschuldigten von den früheren ab, widerruft er insbesondere frühere Geständnisse, so ist er über die Veranlassung zu den Abweichungen und die Gründe seines Widerrufes zu befragen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030507
alte Dokumentnummer
N2197523860S
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