§ 204 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 204.

Weichen spätere Angaben des Beschuldigten von den früheren ab, widerruft er insbesondere frühere Geständnisse, so ist er über die Veranlassung zu den Abweichungen und die Gründe seines Widerrufes zu befragen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030507

alte Dokumentnummer

N2197523860S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)