Disziplinarverfahren
§ 204.
(1) Als Disziplinargericht ist zuständig:
- 1. das Oberlandesgericht Wien für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Graz ernannten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des Ersten Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
- 2. das Oberlandesgericht Graz für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien ernannten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des Ersten Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
- 3. das Oberlandesgericht Linz für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck ernannten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des Ersten Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
- 4. das Oberlandesgericht Innsbruck für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Linz ernannten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des Ersten Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
- 5. der Oberste Gerichtshof für die Mitglieder der Generalprokuratur und die Leiter sowie die Ersten Stellvertreter der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften und die in § 205 genannten Staatsanwälte.
(2) § 120 gilt mit der Maßgabe, dass für einen Staatsanwalt auch ein Staatsanwalt des Dienst- oder Ruhestandes als Verteidiger beigezogen oder bestellt werden kann.
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