§ 204 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Disziplinarverfahren

§ 204.

(1) Als Disziplinargericht ist zuständig:

  1. 1. das Oberlandesgericht Wien für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Graz ernannten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des Ersten Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
  2. 2. das Oberlandesgericht Graz für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien ernannten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des Ersten Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
  3. 3. das Oberlandesgericht Linz für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck ernannten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des Ersten Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
  4. 4. das Oberlandesgericht Innsbruck für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Linz ernannten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des Ersten Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
  5. 5. der Oberste Gerichtshof für die Mitglieder der Generalprokuratur und die Leiter sowie die Ersten Stellvertreter der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften und die in § 205 genannten Staatsanwälte.

(2) § 120 gilt mit der Maßgabe, dass für einen Staatsanwalt auch ein Staatsanwalt des Dienst- oder Ruhestandes als Verteidiger beigezogen oder bestellt werden kann.

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