§ 204 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Nachsenden von Postsendungen.

§ 204.

Wenn der Empfänger seinen Wohn- oder Aufenthaltsort oder die Abgabestelle auf Dauer geändert hat, sind die für ihn einlangenden Postsendungen an den Absender zurückzusenden, soweit nicht der Empfänger postordnungsmäßig anderes verlangt hat. Das gleiche gilt, wenn der Empfänger seinen Wohn- oder Aufenthaltsort oder die Abgabestelle nur vorübergehend geändert hat, soweit die Sendungen nicht in den Briefkasten (Briefeinwurf, Brieffachanlage, Abgabebriefkasten) eingelegt werden können oder dürfen oder beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Schlagworte

Wohnort

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146101

alte Dokumentnummer

N9195722781L

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