Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Nachsenden von Postsendungen.
§ 204.
Wenn der Empfänger seinen Wohn- oder Aufenthaltsort oder die Abgabestelle auf Dauer geändert hat, sind die für ihn einlangenden Postsendungen an den Absender zurückzusenden, soweit nicht der Empfänger postordnungsmäßig anderes verlangt hat. Das gleiche gilt, wenn der Empfänger seinen Wohn- oder Aufenthaltsort oder die Abgabestelle nur vorübergehend geändert hat, soweit die Sendungen nicht in den Briefkasten (Briefeinwurf, Brieffachanlage, Abgabebriefkasten) eingelegt werden können oder dürfen oder beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Schlagworte
Wohnort
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146101
alte Dokumentnummer
N9195722781L
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