§ 204 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

§. 204.

(1) Wenn ein Antrag auf Übernahme der Liegenschaft (§. 200 Z 1) gestellt wird, ist das Versteigerungsverfahren, sobald die vom Antragsteller geleistete Sicherheit vom Gerichte für genügend befunden wurde, hinsichtlich der zu übernehmenden Liegenschaft aufzuschieben. Die geleistete Sicherheit verfällt, unbeschadet aller aus der genehmigten Übernahme wider den Antragsteller sich ergebenden Ansprüche, zu Gunsten der Vertheilungsmasse, wenn der Antragsteller nach Genehmigung seines Antrages mit der Zahlung des Übernahmspreises und der Kosten säumig wird. In Bezug auf die Hereinbringung des Übernahmspreises sammt Zinsen gelten die Bestimmungen des §. 155 Absatz 2.

(2) Nach Genehmigung der Übernahme und Bezahlung des Übernahmspreises sammt Nebengebüren hat das Gericht das Versteigerungsverfahren einzustellen. Bei Saumsal in der Bezahlung des Übernahmspreises ist das aufgeschobene Versteigerungsverfahren auf Antrag oder von amtswegen wieder aufzunehmen.

Schlagworte

Sicherheitsleistung, Verteilungsmasse, Nebengebühren, Aufschiebung,

Einstellung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021127

alte Dokumentnummer

N2189616927T

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