§ 204.
(1) Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.
(2) Für die Selbstberechnung von Abgaben (§ 201) gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Obliegt einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen die Selbstberechnung und Abfuhr einbehaltener Steuerabzugsbeträge (§ 202), gilt Abs. 1 sinngemäß für die Endsumme des abzuführenden Betrages.
Schlagworte
Rundung
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40018892
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