§ 203l BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.2002

Begünstigende gesetzliche Bestimmungen

§ 203l

§ 203l. Weisen nach Anwendung der Reihungskriterien des § 203h mehrere Bewerber die gleiche Eignung auf, sind für die Aufnahme der Reihe nach zu berücksichtigen:

  1. 1. die Anwendbarkeit des § 42 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993,
  2. 2. das höhere Ausmaß einer allfälligen sozialen Bedürftigkeit,
  3. 3. die Anwendbarkeit der begünstigenden Bestimmungen
  1. a) des § 6 Z 3 des Opferfürsorgegesetzes,
  2. b) des § 148 Abs. 6 und 7 in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, des § 151 Abs. 7 und 8 oder des § 186 Abs. 2,
  3. c) des § 53 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
  4. d) des § 63 Abs. 8 und 9 WG 2001 und
  5. e) des § 12 Abs. 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 in Verbindung mit Art. VII Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577 und
  1. 4. der Umstand, daß der Bewerber einen mindestens dreijährigen
  1. a) Wehrdienst als Zeitsoldat oder
  2. b) Dienst als Militärperson auf Zeit

    geleistet hat, wenn das Ende dieser Dienstleistungen nicht länger als vier Jahre zurückliegt.

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