Inhalt der Ausschreibung
§ 203b.
- 1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),
- 2. die Ernennungserfordernisse,
- 3. den Dienstort,
- 4. die Schule oder die Schulen,
- 5. die Bewerbungsfrist,
- 6. einen Hinweis auf die im § 203d Abs. 2 angeführte Möglichkeit und
- 7. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche
zu enthalten.
(2) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten (zB auf Grund von Auslandserfahrungen) anzuführen, die geeignet sind, den Anforderungen des Lehrplanes in besonderer Weise gerecht zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12112508
alte Dokumentnummer
N6199710638I
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