§ 203 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 203

§ 203. Verweigert der Beschuldigte die Antwort überhaupt oder auf bestimmte Fragen oder stellt er sich taub, stumm, wahnsinnig oder blödsinnig und ist der Untersuchungsrichter in den letzten Fällen entweder durch seine eigenen Wahrnehmungen oder durch Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen von der Verstellung überzeugt, so ist der Beschuldigte lediglich aufmerksam zu machen, daß sein Verhalten die Untersuchung nicht hemmen und daß er sich dadurch seiner Verteidigungsgründe berauben könne.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)