§ 203 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 203.

Der Empfänger ist berechtigt, die Übernahme einer Postsendung, die nicht an ihn selbst abgegeben worden ist, nachträglich zu verweigern. Die Postsendung muß dem Zusteller oder dem Abgabepostamt ohne Verzögerung in unverändertem Zustand und mit einem auf die Annahmeverweigerung hinweisenden Vermerk versehen, übergeben werden. Die bei der Abgabe entrichteten Postgebühren und Auslagen sind zurückzuzahlen. Eingezogene Nachnahmebeträge sind zurückzuzahlen, wenn sich die Nachnahmepostanweisung/Nachnahme-Verrechnungspostanweisung noch beim Postamt befindet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146100

alte Dokumentnummer

N9195722780L

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