§ 203 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

§ 203.

(1) Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:

  1. 1. in der Generalversammlung 60,
  2. 2. im Vorstand 14,
  3. 3. in der Kontrollversammlung 9,
  4. 4. in jedem Landesstellenausschuß 5.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098701

alte Dokumentnummer

N6197846568L

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