Zusammensetzung der Verwaltungskörper
§ 203.
(1) Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:
- 1. in der Generalversammlung 60,
- 2. im Vorstand 14,
- 3. in der Kontrollversammlung 9,
- 4. in jedem Landesstellenausschuß 5.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098701
alte Dokumentnummer
N6197846568L
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