§ 203 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 203 gilt nicht für den Jugendwohlfahrtsträger ( § 214 Abs. 1).

§ 203

§ 203. Dieser Verantwortung setzt sich auch derjenige aus, welcher ohne gegründete Ursache sich weigert, eine Vormundschaft zu übernehmen, und er soll überdieß durch angemessene Zwangsmittel dazu angehalten werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)