§ 202c BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1994

Enthebung von Beiratsmitgliedern (Stellvertretern)

§ 202c.

(1) Ein Mitglied des Beirates (Stellvertreter) ist von seinem Amt zu entheben:

  1. 1. wenn die im § 202 Abs. 2 genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen;
  2. 2. wenn einer der im § 202 Abs. 3 bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist.

(2) Die Enthebung des Vorsitzenden des Beirates steht der Generalversammlung, die Enthebung der sonstigen Mitglieder (Stellvertreter) des Beirates dem Vorstand zu.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1994

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006307

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