Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1994
Enthebung von Beiratsmitgliedern (Stellvertretern)
§ 202c.
(1) Ein Mitglied des Beirates (Stellvertreter) ist von seinem Amt zu entheben:
- 1. wenn die im § 202 Abs. 2 genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen;
- 2. wenn einer der im § 202 Abs. 3 bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist.
- Überdies findet § 188 Abs. 1 Z 1 bis 4 Anwendung.
(2) Die Enthebung des Vorsitzenden des Beirates steht der Generalversammlung, die Enthebung der sonstigen Mitglieder (Stellvertreter) des Beirates dem Vorstand zu.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1994
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006307
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