§ 202a PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 202a.

Der Inhaber einer Abgabestelle ist berechtigt, im voraus zu erklären, daß Sendungen, die an jeder Abgabestelle eines bestimmten Gebietes abzugeben sind, nicht übernommen werden. Für diese Erklärung, die bei jedem Postamt abgegeben werden kann, ist das von der Post hiefür aufgelegte Formular zu verwenden. Der Inhaber der Abgabestelle hat dem Postamt seine Identität nachzuweisen, wenn diese nicht außer Zweifel steht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146098

alte Dokumentnummer

N9195722778L

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