§ 202a BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Pflichten der Beiratsmitglieder

§ 202a.

(1) Den Mitgliedern des Beirates obliegt es,

  1. 1. zum Zwecke der Information und Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Bereich Verbindung zu möglichst vielen Mitgliedern jenes Personenkreises aufzunehmen, als dessen Vertreter sie bestellt worden sind, und
  2. 2. an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und dabei unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers die sozialversicherungsrechtlichen Interessen des von ihnen zu vertretenden Personenkreises durch die Anregung von und die Teilnahme an darauf abzielenden Erörterungen sowie die Einbringung entsprechender Anträge an den Beirat wahrzunehmen.

(2) § 189 erster und zweiter Satz ist anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1994

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006305

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