§ 202 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1990

Bewertung von Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen

§ 202.

Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen sind mit dem Wert anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt ihrer Leistung beizulegen ist, soweit sich nicht aus der Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein geringerer Wert ergibt.

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