§ 202.
Es dürfen weder Versprechungen oder Vorspiegelungen noch Drohungen oder Zwangsmittel angewendet werden, um den Beschuldigten zu Geständnissen oder anderen bestimmten Angaben zu bewegen. Auch darf die Voruntersuchung durch das Bemühen, ein Geständnis zu erlangen, nicht verzögert werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030505
alte Dokumentnummer
N2197523858S
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