Systeme und Kontrollen
§ 202
Kreditinstitute haben angemessene Systeme und Kontrollen für die vorsichtige und zuverlässige Bereitstellung von Schätzwerten für die Preise ihrer Handelsbuchpositionen vorzuhalten. Diese Systeme und Kontrollen haben zumindest vorzusehen:
- 1. schriftlich niedergelegte Vorschriften und Verfahren für den Bewertungsprozess;
- 2. klare und vom Handelsbereich/Front Office unabhängige Berichtslinien für die Abteilung, die für die Bewertung verantwortlich ist; und
- 3. eine Berichtserstattung bis zum zuständigen Geschäftsleiter.
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