§ 202 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Systeme und Kontrollen

§ 202

Kreditinstitute haben angemessene Systeme und Kontrollen für die vorsichtige und zuverlässige Bereitstellung von Schätzwerten für die Preise ihrer Handelsbuchpositionen vorzuhalten. Diese Systeme und Kontrollen haben zumindest vorzusehen:

  1. 1. schriftlich niedergelegte Vorschriften und Verfahren für den Bewertungsprozess;
  2. 2. klare und vom Handelsbereich/Front Office unabhängige Berichtslinien für die Abteilung, die für die Bewertung verantwortlich ist; und
  3. 3. eine Berichtserstattung bis zum zuständigen Geschäftsleiter.

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