Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
9. Behandlung der Postsendungen bei Abgabehindernissen.
Verweigerung der Übernahme von Postsendungen.
§ 202.
Der Empfänger ist berechtigt, die Übernahme von Postsendungen ohne Angabe des Grundes zu verweigern. Die Übernahme der Postsendung gilt als verweigert, wenn sich der Empfänger weigert, den Abholschein zu übernehmen oder die Übernahme der Postsendung zu bestätigen oder die auf der Postsendung lastenden Gebühren und Auslagen zu entrichten. Auf Verlangen hat der Postbedienstete dem Empfänger die wesentlichen Merkmale der Postsendung bekanntzugeben. Bei Verweigerung der Übernahme soll der Empfänger auf der Postsendung einen entsprechenden Vermerk anzubringen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146097
alte Dokumentnummer
N9195722777L
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