§ 202 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

9. Behandlung der Postsendungen bei Abgabehindernissen.

Verweigerung der Übernahme von Postsendungen.

§ 202.

Der Empfänger ist berechtigt, die Übernahme von Postsendungen ohne Angabe des Grundes zu verweigern. Die Übernahme der Postsendung gilt als verweigert, wenn sich der Empfänger weigert, den Abholschein zu übernehmen oder die Übernahme der Postsendung zu bestätigen oder die auf der Postsendung lastenden Gebühren und Auslagen zu entrichten. Auf Verlangen hat der Postbedienstete dem Empfänger die wesentlichen Merkmale der Postsendung bekanntzugeben. Bei Verweigerung der Übernahme soll der Empfänger auf der Postsendung einen entsprechenden Vermerk anzubringen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146097

alte Dokumentnummer

N9195722777L

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