§ 202
(1) Die Inhaber von bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrechten Gewinnungsbewilligungen für Magnesit, Kalkstein (mit einem CaCO3-Anteil von gleich oder größer als 95%) und Diabas (basaltische Gesteine), soweit diese als Festgesteine vorliegen, Quarzsand (SiO2-Anteil von gleich oder größer als 80%) und Illitton und andere Blähtone, soweit diese als Lockergesteine vorliegen, haben bei der Behörde bis zum 31. Dezember 2003 die Umwandlung der den Gewinnungsbewilligungen zugrundeliegenden Abbaufelder in Grubenmaße zu beantragen. Diese können, soweit Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen nicht entgegenstehen, über den von den Abbaufeldern eingenommenen Raum hinausreichen, wenn sonst Teile der Abbaufelder außerhalb der Grubenmaße verbleiben würden. Die für aneinandergrenzende Abbaufelder begehrten Grubenmaße bilden ein Grubenfeld.
(2) Dem Antrag müssen zu entnehmen sein:
- 1. Vor- und Familienname, Beruf und Anschrift des Antragstellers, bei mehreren Eigentümern des Abbaufeldes aller Antragsteller unter Angabe ihrer Anteile, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes Name und Sitz,
- 2. die Bezeichnung des Grubenfeldes und der dieses bildenden Grubenmaße,
- 3. die Lage der Eckpunkte der Rechtecke der begehrten Grubenmaße in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (§ 9 Abs. 2) beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen,
- 4. die Nummern der Grundstücke, auf denen die begehrten Grubenmaße zu liegen kommen, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie der politischen Bezirke, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
- 5. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und die Speicherbewilligungen im Bereich der begehrten Grubenmaße sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.
(3) Dem Antrag sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem nach § 139 anerkannten verantwortlichen Markscheider angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung, sofern der Antragsteller nicht Grundeigentümer der von den begehrten Grubenmaßen erfaßten Grundstücken ist, Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im Abs. 2 angeführten mineralischen Rohstoffe, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Antragstellers sowie ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Antragsteller im Firmenbuch eingetragen ist.
(4) Die Lagerungskarte nach Abs. 3 hat sowohl die Begrenzungen der umzuwandelnden Abbaufelder als auch die der dafür begehrten Grubenmaße zu enthalten. Der § 28 gilt sinngemäß.
(5) Anträge auf Umwandlung, die nicht den Bestimmungen des Abs. 2 Z 3 oder des Abs. 4 entsprechen, sind von der Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 nicht eingehalten worden, hat die Behörde dem Antragsteller eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist oder wenn innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist kein Antrag oder im Fall der Zurückweisung kein weiterer entsprechender Antrag gestellt wird, sind die Gewinnungsbewilligungen von der Behörde für erloschen zu erklären. Ansonsten hat die Behörde die Umwandlung der Abbaufelder in Grubenmaße mit Bescheid festzustellen.
(6) Auf die im Abs. 1 genannten Gewinnungsbewilligungen für Abbaufelder finden die §§ 41 bis 43 und 155 Anwendung. Für den Fall des Erlöschens der Gewinnungsbewilligungen gelten die §§ 58, 59, 114 und 117.
(7) Bis zur rechtskräftigen Umwandlung der Abbaufelder gilt für diese das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, weiter. § 209 Abs. 3 letzter Satz findet auf diese Abbaufelder keine Anwendung.
(8) Die Verleihung von Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen in einem Gebiet, in dem sich Abbaufelder für die im Abs. 1 angeführten mineralischen Rohstoffe befinden, ist nicht zulässig. Gewinnungsbewilligungen für die zuvor angeführten Abbaufelder gelten bis zur rechtskräftigen Umwandlung als Gewinnungsberechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Maßengebührenpflicht beginnt mit 1. Jänner des der rechtskräftigen Umwandlung folgenden Kalenderjahres.
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