§ 202 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Abs. 1 ist anzuwenden, wenn das Abschöpfungsverfahren nach dem 30. Juni 2002 eingeleitet wird (vgl. Art. VI Abs. 12, BGBl. I Nr. 75/2002).

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Einleitung des Abschöpfungsverfahrens

§ 202.

(1) Liegen keine Einleitungshindernisse vor und sind die Kosten des Abschöpfungsverfahrens durch die dem Treuhänder zukommenden Beträge voraussichtlich gedeckt, so leitet das Gericht das Abschöpfungsverfahren ein.

(2) Zugleich bestimmt das Gericht für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens einen Treuhänder, auf den der pfändbare Teil der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 199 Abs. 2) übergeht.

(3) Zum Treuhänder kann auch ein bevorrechteter Gläubigerschutzverband bestellt werden.

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Schlagworte

Arbeitseinkommen, Einkommensbezug, Zession

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40030221

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