§ 202 ArbVG

Alte FassungIn Kraft seit 22.9.1996

Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter

§ 202.

Unbeschadet des § 204 haben die Mitglieder des Europäischen Betriebsrates die Arbeitnehmervertreter der Betriebe bzw. Unternehmen über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)