§ 201.
Für die Teilnahme am Taschendienst innerhalb der Landzustellbezirke ist die Taschengebühr für drei Monate im voraus zu entrichten. Für den Monat, in dem der Taschendienst beginnt oder endet, ist die volle Taschengebühr zu entrichten. Die vorausbezahlte Taschengebühr ist bei Rücktritt von der Vereinbarung anteilmäßig zurückzuerstatten.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146096
alte Dokumentnummer
N9195722776L
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