§ 201 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 201.

Für die Teilnahme am Taschendienst innerhalb der Landzustellbezirke ist die Taschengebühr für drei Monate im voraus zu entrichten. Für den Monat, in dem der Taschendienst beginnt oder endet, ist die volle Taschengebühr zu entrichten. Die vorausbezahlte Taschengebühr ist bei Rücktritt von der Vereinbarung anteilmäßig zurückzuerstatten.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146096

alte Dokumentnummer

N9195722776L

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