§ 201 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 201

(1) Hinsichtlich der Postbeförderungsgebühren ergeben sich aus den bestehenden Vorschriften (insbesondere Portofreiheitsaufhebungsgesetz 1947, BGBl. Nr. 98, und Verordnungen BGBl. Nr. 111/1947 und 112/1947) für die Gerichte die im folgenden zusammengefaßten Regeln. Sie gelten für die ordentlichen Gerichte, auch die Gefängnisverwaltungen, für die Schiedsgerichte der Sozialversicherung, die Grundverkehrs- und Mietkommissionen, die Arbeitsgerichte, die Einigungsämter und sonstige Stellen, sofern deren Kanzleigeschäfte von den Gerichten besorgt werden.

(2) Als Dienststellen im Sinne des § 202 Abs. 2 und § 205 Abs. 2 sind alle Dienststellen des Bundes, der Länder, der Bezirke und der Gemeinden, auch die von ihnen errichteten Jugendämter, ferner die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz als Monopole und Bundesbetriebe bezeichneten Verwaltungszweige anzusehen, jedoch nicht die erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen der Länder, Bezirke und Gemeinden, ebenso nicht die Rechtsanwalts- und Notariatskammern. Hingegen sind die öffentlichen Notare in ihrer Eigenschaft als Gerichtskommissäre den Dienststellen des Bundes gleichgestellt.

(3) Unter “Briefsendungen" werden im folgenden Briefe, auch Rückscheinbriefe, Postkarten, Geschäftspapiere, Drucksachen und Warenproben des inländischen Verkehres verstanden, wobei zwischen nicht eingeschriebenen (gewöhnlichen) Briefsendungen und eingeschriebenen Briefsendungen unterschieden wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)