Direktvergabe
§ 201.
(1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 4 bis 6, 9, 164 bis 166, 175, 181 bis 184, 187 Abs. 1, 192 Abs. 9, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 5.
(2) Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 60 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht.
(3) Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren.
(4) Bei einer Direktvergabe darf die Leistung nur von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer bezogen werden. Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit muss spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen. An Unternehmer, gegen die ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
(5) Bei einer Direktvergabe ist, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, der Gegenstand und Wert des Auftrages sowie der Name des Auftragnehmers festzuhalten.
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(Anm. 1: gemäß Schwellenwerteverordnung 2009, BGBl. II Nr. 125/2009 idF BGBl. II Nr. 455/2010 und BGBl. II Nr. 433/2011, ab 30.4.2009: 100 000 Euro)
Schlagworte
Konkursverfahren
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40116447
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