§ 201 BSO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Abschnitt II

KENNZEICHEN DER FAHRZEUGE Kennzeichen

§ 2.01.

(1) Jedes Fahrzeug muß mit einem von der Behörde zugeteilten Kennzeichen versehen sein, das auf beiden Seiten des Fahrzeuges an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist. Ausgenommen hievon sind

  1. a) Fahrzeuge, deren Länge, gemessen über alles, unter 2,50 m liegt und die nicht mit Maschinenantrieb ausgestattet sind,
  2. b) Segelsurfbretter, Paddelboote und Rennruderboote, die nicht mit Maschinenantrieb ausgestattet sind.

(2) Absatz 1, erster Satz, gilt als erfüllt bei einem Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen, das von einer für andere schiffbare Gewässer zuständigen Behörde eines Vertragsstaates des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee erteilt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057058

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