Verwendung der Jagdabgabe
§ 201.
(1) Der Landesjagdverband hat die aus der Jagdabgabe stammenden Mittel zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes des Wildes und zur Erhaltung eines gesunden Wildstandes (ausgenommen Wildfütterung) entweder selbst zu verwenden oder Vorhaben anderer Personen (Jagdpächter, Grundeigentümer), die diesen Zwecken dienen, zuzuführen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Mittel zu den unter Abs. 1 genannten Zwecken verwendet werden dürfen; hiebei ist insbesondere vorzusehen, daß sich die Empfänger von Mitteln an den Kosten für bestimmte Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu beteiligen haben.
(3) Der Landesjagdverband hat der Landesregierung über die Verwendung der Mittel jedwede Auskunft zu erteilen und in die Unterlagen Einsicht zu gewähren.
(4) Die bis zum Ende der Jagdperiode nicht verbrauchten Mittel sind dem Land abzuführen.
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