§ 201 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Wetteruntersuchungen.

§ 201

§ 201. Die Berghauptmannschaft kann in Zweifelsfällen zur Feststellung, ob die Wetterversorgung einer Grube ausreichend ist (§ 197 Abs. 1), Wetteruntersuchungen anordnen und zu diesem Zwecke insbesondere vorschreiben, daß

  1. a) die Menge und Temperatur der Wetter fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten gemessen werden,
  2. b) ein Wetterriß geführt wird, aus dem alle wichtigen Einzelheiten der Wetterführung und die Lage der ihr dienenden Einrichtungen sowie der Wettermeßstellen zu entnehmen sind,
  3. c) Wetterproben genommen und auf ihre Zusammensetzung untersucht werden.

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