§ 200j BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung

§ 200j.

(1) Wirkt die Hochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

(2) Die Hochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf ihre Zugehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung der Institutsleiterin oder des Institutsleiters (soweit die Hochschullehrperson keinem Institut zugeordnet ist, die Zustimmung der Rektorin oder des Rektors) erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40139788

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)