Änderung der Betriebsart
§ 200.
Die Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes ohne eine Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 bedarf einer Genehmigung der Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 193 vorliegen. § 25 Abs. 3 gilt für eine solche Genehmigung sinngemäß. Für das Verfahren gelten die Vorschriften für die Erteilung der Konzession für ein Gastgewerbe sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070183
alte Dokumentnummer
N5197418582S
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