§ 200 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

3. Abschnitt

Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen

§ 200.

Aufträge im Unterschwellenbereich sind, unbeschadet der Regelung des § 201, in einem in § 192 genannten Verfahren zu vergeben. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, ist eine Verfahrensart zu wählen, durch die ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in § 195 genannten Voraussetzungen vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074407

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