§ 2005 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 20.05

Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal

  1. 1. Auf dem Donaukanal sind
  1. a) die Fahrt auf gleicher Höhe,
  2. b) das Wenden und Überqueren des Kanals, wenn ein talfahrendes Fahrzeug in Sicht oder ein bergfahrendes Fahrzeug weniger als 200 m entfernt ist,
  3. c) das Stillliegen mehrerer Fahrzeuge nebeneinander, ausgenommen an Länden entsprechend der für sie festgesetzten Liegeordnung, und
  4. d) bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer Sicht von weniger als 200 m die gesamte Schifffahrt

    verboten.

  1. 2. Das Verbot gemäß Z 1 lit. d gilt nicht für Fähren und für Fahrzeuge, die mit Radarhilfe zu Berg fahren.
  2. 3. Oberhalb Kanalkilometer 11,709 einschließlich des Bereichs der Schleuse Nussdorf sind
  1. a) der Verkehr talfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge insgesamt 45 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,
  2. b) der Verkehr bergfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge insgesamt 70 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,
  3. c) der Verkehr talfahrender Schleppverbände,
  4. d) der Verkehr von Fahrzeugen, die gefährliche Güter gemäß ADN befördern, ausgenommen Bunkerboote zur Versorgung von Anlagen und Fahrzeugen im Donaukanal,
  5. e) der Verkehr von Fahrzeugen, deren Betriebsgeräusch einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 75 dB gemessen nach ÖNORM EN 22922 übersteigt, und
  6. f) bei einem Wasserstand von mehr als 480 cm am Pegel Schwedenbrücke die gesamte Schifffahrt

    verboten.

  1. 4. Unterhalb Kanalkilometer 11,709 sind
  1. a) der Verkehr von Einzelfahrern, Schubverbänden und Koppelverbänden, deren Länge insgesamt 120 m und deren Breite insgesamt 18 m überschreitet, und
  2. b) bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 570 cm am Pegel Korneuburg die gesamte Schifffahrt

    verboten.

  1. 5. Die Einfahrt in den und die Ausfahrt aus dem Donaukanal bei Nussdorf hat durch die Schleuse zu erfolgen; Sportfahrzeuge, die über Land getragen werden können, müssen die Umsetzanlage am rechten Ufer benützen.
  2. 6. Unbeschadet der Bestimmungen der Z 3 lit. a und b dürfen zu schleusende Fahrzeuge oder Verbände höchstens 70 m lang, 13 m breit und 6,40 m hoch (gemessen vom Wasserspiegel) sein; Fahrzeuge und Verbände, die diese Maße überschreiten, dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Schleusenaufsicht und nur dann geschleust werden, wenn die Durchfahrt ohne Beschädigung der Schifffahrtsanlage möglich ist.
  3. 7. Für die Durchfahrt durch die Schleuse gelten die Bestimmungen des § 6.28 Z 13 lit. b, c und f nicht.
  4. 8. Die Reihenfolge der Schleusung richtet sich nach dem Eintreffen der Fahrzeuge an den öffentlichen Warteländen. Bei Fahrzeugen, die mit Inland AIS gemäß § 14.01 ausgerüstet sind, wird die über Sprechfunk oder mittels einer ETA-Meldung über Inland AIS gemäß Z 6, 10 oder 12 gemeldete Ankunftszeit für die Einreihung herangezogen, wenn
  1. a) das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Einfahrt in den Schleusenbereich keine anderen Schleusen durchfahren muss,
  2. b) das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Ankunft an der Wartelände der Schleuse Nussdorf weder in Häfen noch an Anlegestellen stillliegt,
  3. c) die gemeldete voraussichtliche Ankunftszeit auf Grund der anderen über Inland AIS übermittelten Daten möglich erscheint.
  1. 9. Die mit der Bedienung der Schleuse und des Wehres in Nussdorf betrauten Bediensteten der Bundeswasserstraßenverwaltung (Schleusenaufsicht Nussdorf) sind ermächtigt, den Verkehr durch die Schleuse gemäß Z 5 bis 8 sowie § 6.28a zu regeln und den Schiffsführern im Einzelfall die im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, der Ordnung der Schifffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs sowie des ungestörten Betriebes der Schleuse und des Wehres erforderlichen Anweisungen zu erteilen.
  2. 10. Sofern die Schleuse nicht wegen Hochwassers, wegen zu erwartenden Eisgangs oder aus anderen zwingenden Gründen außer Betrieb ist, werden Schleusungen in den Monaten April bis Oktober an Werktagen, ausgenommen Samstag, in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.30 Uhr durchgeführt; sie müssen mindestens 30 min vor dem Eintreffen des Fahrzeugs bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden.
  3. 11. Abweichend von der Bestimmung der Z 10 werden Schleusungen für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt im Gelegenheitsverkehr und für Sportfahrzeuge gemeinsam mit den oder im Anschluss an die Schleusungen für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt im Linienverkehr durchgeführt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf gesonderte Schleusung besteht nicht.
  4. 12. Außerhalb der in Z 10 genannten Zeiten werden Schleusungen nur für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt durchgeführt. Die Schleusungen müssen an Werktagen, ausgenommen Samstag, bis spätestens 15.00 Uhr bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden, sofern es sich nicht um einen fahrplanmäßigen Linienverkehr handelt. Entfällt eine bereits angemeldete oder fahrplanmäßige Schleusung, so ist dies der Schleusenaufsicht ehestmöglich zu melden.
  5. 13. Sportfahrzeuge, die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sind, dürfen den Donaukanal nicht befahren. In den Monaten April bis September gilt dieses Verbot in der Zeit von 09.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht für bergfahrende Sportfahrzeuge. Diesen Fahrzeugen ist das Überholen von Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt verboten; die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt 20 km/h.

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