§ 2003 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 20.03

Vorschriften für den Bereich des Nationalparks Donau-Auen

  1. 1. Auf den nachfolgend angeführten Teilen der Wasserstraße Donau haben Fahrzeuge folgenden Mindestabstand von der Wasseranschlagslinie zu halten:

rechtes Ufer

von Strom-km

bis Strom-km

Mindestabstand

1879,700

1882,900

30 m

1895,450

1896,550

30 m

1896,750

1900,100

30 m

1904,700

1905,100

10 m

1905,100

1907,000

30 m

1908,350

1910,150

30 m

1912,000

1913,100

30 m

linkes Ufer

von Strom-km

bis Strom-km

Mindestabstand

1880,250

1882,650

10 m

1888,700

1891,000

30 m

1891,000

1891,700

10 m

1891,700

1895,600

30 m

1902,425

1905,300

30 m

1905,300

1906,600

10 m

1906,700

1907,300

10 m

1907,300

1909,000

30 m

1909,000

1909,300

10 m

   

  1. 2. In den Bereichen gemäß Z 1 sind innerhalb eines Abstandes von 30 m vom jeweiligen Ufer das Baden und das Tauchen verboten.
  2. 3. Im Bereich zwischen Strom-km 1916,000 und Strom-km 1880, 250 sind auf allen Nebenarmen und Verzweigungen der Donau die gesamte Schifffahrt, das Baden und das Tauchen verboten.
  3. 4. Von den Vorschriften der Z 1 und 3 sind ausgenommen:
  1. a) Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;
  2. b) Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;
  3. c) Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswasserstraßenverwaltung;
  4. d) Fahrzeuge, die zu schifffahrtsrechtlich bewilligten Anlagen zu- oder von diesen wegfahren, im Rahmen der für diese Anlagen geltenden Widmung;
  5. e) Fahrzeuge im Auftrag der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere der Forschung, der laufenden Beobachtung und Beweissicherung, der Gebietsaufsicht und der Durchführung von Exkursionen im Rahmen des Bildungsauftrages.
  1. 5. Von den Verboten der Z 2 und 3 sind Taucher im Auftrag der Nationalparkverwaltung ausgenommen.
  2. 6. Vom Verbot der Schifffahrt gemäß Z 3 sind weiters ausgenommen:
  1. a) Ruderfahrzeuge, soweit sie nicht im Rahmen einer entgeltlichen, organisierten Bootstour eingesetzt werden, auf folgenden Gewässerteilen:
  1. b) Ruderfahrzeuge, die von einem für sie nationalparkrechtlich bewilligten Zillenliegeplatz aus im Bereich des jeweiligen Fischereigewässers eingesetzt werden.
  1. 7. Fahrzeuge gemäß Z 6 dürfen außer an bewilligten Liegeplätzen oder an Traversen nicht landen.
  2. 8. Das Badeverbot der Z 3 gilt nicht für ausdrücklich gewidmete Badebereiche.
  3. 9. Im Bereich von Strom-km 1883,000 bis 1885,000 ist das Begegnen und Überholen verboten.
  4. 1 0.Das Verbot der Z 9 gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
  5. 11. Talfahrer, ausgenommen Kleinfahrzeuge, haben sich bei Strom-km 1890,000 über UKW-Schiffsfunk auf Kanal 10 zu melden.
  6. 12. Das Verbot der Z 9 gilt nicht, wenn sich der Bergfahrer vor der Einfahrt in den Bereich gemäß Z 9 vergewissert hat, dass an der Anlegestelle bei Strom-km 1883,840, rechtes Ufer, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper stillliegt.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131663

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