§ 1e KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1999

§ 1e. Sturzhelme für Kraftfahrer

(1) Sturzhelme müssen soweit als möglich den über der Höhe der äußeren Gehörgänge und über dem unteren Rand der knöchernen Augenhöhlen liegenden Teil des Kopfes des Trägers des Helmes gegen Stöße beim Aufprallen des Kopfes auf Hindernisse schützen. Sturzhelme müssen eine harte Helmschale mit glatter Außenfläche ohne Versteifungsrippen und im Inneren der Helmschale eine Einrichtung zur Aufnahme von Schlagenergie sowie eine Tragvorrichtung zum Festhalten des Helmes auf dem Kopf des Trägers aufweisen. Die zur Aufnahme der Schlagenergie dienenden Teile des Helmes müssen so ausgebildet sein, daß die durch sie auf den Kopf des Trägers übertragenen Stöße gemildert und nicht konzentriert werden. An der Außenseite des Helmes liegende Teile dürfen um nicht mehr als 3 mm über die Außenfläche der Helmschale hervorstehen;

Befestigungsvorrichtungen für Schutzbrillen dürfen jedoch um nicht mehr als 5 mm über die Außenfläche der Helmschale hervorragen, wenn sie nach hinten ausgehakt werden können; dieser Wert darf überschritten werden, wenn sich die Befestigungsvorrichtungen unter einer geringen Tangentialbelastung von der Helmschale ablösen. Nietköpfe dürfen um nicht mehr als 1,6 mm über die Außenfläche oder die Innenfläche der Helmschale hervorragen und keine scharfen Ränder haben. Im Inneren des Helmes dürfen keine starren Teile vorspringen, durch die bei einem Aufprall der Kopf des Benützers verletzt werden kann. Die außen vorspringenden Teile müssen glatt sein und an die ihnen benachbarten Flächen ohne scharfe Kanten anschließen. Die Kanten des Helmes müssen glatt und abgerundet sein. Die Vorderkante der Helmschale darf das Tragen von Schutzbrillen nicht behindern. Der Helm darf weder das Hörvermögen des Trägers noch dessen Gesichtsfeld in gefährlicher Weise vermindern. Mit dem Helm verbundene Gegenstände wie Augenschirme oder als Nackenschutz dienende Vorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie das Ausmaß von Verletzungen des Trägers nicht erhöhen.

(2) Die Tragvorrichtung muß aus einer den Kopf des Trägers im oberen Bereich des Hirnschädels umgebenden Wiege und einem Kinnriemen mit mindestens 20 mm Breite bestehen, die mit der Helmschale fest verbunden sind. Die Befestigungsvorrichtungen dieser Teile an der Helmschale müssen gegen Beschädigungen durch Abscheuern gesichert sein. Die Teile der Tragvorrichtung, die an der Haut des Trägers anliegen, dürfen keine Reizungen oder Schädigungen der Haut erwarten lassen.

(3) Die für den Sturzhelm verwendeten Stoffe müssen dauerhaft sein; sie dürfen auch unter Einwirkung von Regen, Kälte, Staub und Schwingungen, unter dem Einfluß von Sonnenlicht, bei Berührung mit der Haut des Trägers, unter Einwirkung von Schweiß oder von auf die Haut oder auf die Haare aufgebrachten kosmetischen oder pharmazeutischen Mitteln keinen wesentlichen Änderungen ihrer Eigenschaften unterliegen. Die Temperatur in dem Raum zwischen dem Kopf und der Helmschale darf bei üblicher Benützung des Helmes nicht stark ansteigen können.

(4) Nach ihrem Aufbau der Regelung Nr. 22, BGBl. Nr. 548/1988 unterliegende Sturzhelme müssen dieser Regelung entsprechen. Nach ihrem Aufbau der Regelung Nr. 22.04 unterliegende Sturzhelme dürfen nach dem 31. Dezember 2000 nur feilgeboten werden, wenn sie dieser Regelung entsprechen.

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