Ist auf Aufwendungen der Rettungs- und Krankentransportdienste ab dem 1. März 2020 anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 6).
Mehraufwand der Rettungs‑ und Krankentransportdienste
§ 1e.
(1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in dem Ausmaß, wie die Länder den Rettungs‑ und Krankentransportdiensten die aufgrund von COVID‑19 entstandenen zusätzlichen Aufwendungen für Rettungs- und Krankentransportleistungen ersetzen. Als zusätzlich entstandene Aufwendungen im Sinn dieser Bestimmung gelten
- 1. der Mehraufwand aufgrund des Transports von Personen, die zum Zeitpunkt des Transportes als COVID19-Verdachstfälle gegolten haben,
- 2. der Mehraufwand aufgrund des Rettungs- und Krankentransports von an COVID19 erkrankten Personen, soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf einen Kostenersatz gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann, sowie
- 3. der Mehraufwand für besondere Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen (einschließlich des dadurch erhöhten Personalaufwandes und der Verwendung von Schutzbekleidung), der aufgrund von COVID19 bei Rettungs- und Krankentransporten notwendig ist.
(2) In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für den Ersatz einzelner Aufwendungen sowie pauschalierte Sätze pro Transport vorgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Gesetzesnummer
20011216
Dokumentnummer
NOR40231994
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