§ 1e COVID-19-Zweckzuschussgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2021

Ist auf Aufwendungen der Rettungs- und Krankentransportdienste ab dem 1. März 2020 anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 6).

Mehraufwand der Rettungs‑ und Krankentransportdienste

§ 1e.

(1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in dem Ausmaß, wie die Länder den Rettungs‑ und Krankentransportdiensten die aufgrund von COVID‑19 entstandenen zusätzlichen Aufwendungen für Rettungs- und Krankentransportleistungen ersetzen. Als zusätzlich entstandene Aufwendungen im Sinn dieser Bestimmung gelten

  1. 1. der Mehraufwand aufgrund des Transports von Personen, die zum Zeitpunkt des Transportes als COVID19-Verdachstfälle gegolten haben,
  2. 2. der Mehraufwand aufgrund des Rettungs- und Krankentransports von an COVID19 erkrankten Personen, soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf einen Kostenersatz gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann, sowie
  3. 3. der Mehraufwand für besondere Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen (einschließlich des dadurch erhöhten Personalaufwandes und der Verwendung von Schutzbekleidung), der aufgrund von COVID19 bei Rettungs- und Krankentransporten notwendig ist.

(2) In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für den Ersatz einzelner Aufwendungen sowie pauschalierte Sätze pro Transport vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

20011216

Dokumentnummer

NOR40231994

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)