§ 1c.
Staatsangehörige eines EWR-Staates, die in einem solchen Staat ansässig sind und die im Art. 3 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. 01. 1989, S. 16, angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 EG-Vertrag, BGBl. III Nr. 86/1999, erbringen, in Österreich vorübergehend patentanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Patentanwälte eingetragener Patentanwalt erbringen. Hiebei haben sie die sich aus den §§ 16a bis 16d ergebenden Rechte und Pflichten.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR40022634
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